Satzung

AIESEC Alumni Germany e.V.
Satzung vom 22. April 1989
Geändert am 16. März 1991, 22. Juli 2005, 7. November 2009, 10. September 2017, 12. September 2020 und 24. September 2022
 

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck

Abs. 1

Der AIESEC-Kreis-Deutschland e.V. (AKD) – aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 16. März 1991 in Willingen abgeändert in AIESEC Alumni Germany e.V. (AAG) – mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung wurde am 30. Oktober 1964 gegründet und ist ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abs. 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Verständigung und der Bildung und Weiterbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Fachveranstaltungen und Tagungen zu sozialen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Themen auf nationaler und internationaler Ebene sowie durch die Beschaffung von Mitteln für das Deutsche Komitee der AIESEC e.V. zur Verwirklichung dessen steuerbegünstigter Zwecke.

Der AIESEC Alumni Germany e.V. wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von

§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

Art. 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Art. 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des vereinbarten Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Art. 4 Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Art. 5 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee der AIESEC e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Art. 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können ausschließlich voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die während ihres Studiums bei AIESEC aktiv waren oder die Ziele des AAG aktiv unterstützen. 
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, vorzugsweise unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse, vorzulegen. 
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme ausschließlich auf Basis der oben genannten Aufnahmekriterien. Ablehnungen sind gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen. 
  5. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung gegenüber dem Antragsteller oder durch Zugang der Aufnahmeerklärung im Wege der elektronischen Übermittlung bei dem Antragsteller durch den Vorstand wirksam. 
  6. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nur durch die Mitgliederversammlung anfechtbar. 
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

 

Art. 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Das Mitglied muss seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Wirksamwerden seines Austritts erfüllen. 
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. 
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss: 
    1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. 
    2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern die Mitgliederversammlung. 
    3. Der Vorstand hat den Antrag auf Ausschluss dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden, wobei die Übersendung schriftlich oder elektronisch erfolgen kann. Über die Art der Übersendung entscheidet der Vorstand.  
    4. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, vor der angesetzten Mitgliederversammlung zu dem Antrag auf Ausschluss gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Eine schriftlich oder elektronisch eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Darüber hinaus kommt dem betroffenen Mitglied das Recht zu, erst in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.  
    5. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses von mindestens zwei Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Er ist schriftlich samt Begründung zu protokollieren. 
    6. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich an die letzte bekannte Adresse oder elektronisch an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse mitzuteilen und zu begründen. Im Zeitraum zwischen Antrag auf Ausschluss und Beschlussfassung ruhen die Rechte des Mitglieds.  
    7. Streichung der Mitgliedschaft:
      Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung von der Mitgliederliste aus dem Verein aus. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Verzug befindet. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn sie dem Mitglied schriftlich (per E-Mail ausreichend) angedroht wurde und mindestens drei Monate seit Absendung der Androhung vergangen sind; die Androhung kann mit der zweiten Mahnung zusammengefasst werden.   

 

Art. 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist im Falle seiner Festsetzung jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

Art. 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  1. Vorstand
  1. Beirat (AAG Advisory Council - AAC)

 

Art. 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied mit Sitz und Stimme vertreten ist. Stimmdelegation ist nicht möglich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

 

Art. 11 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Abs. 1

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) mindestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Wahl der Form der Einberufung obliegt dem Vorstand. Entscheidet sich der Vorstand für eine Einberufung in elektronischer Form wird die Einberufung einschließlich Tagesordnung ebenso an einer prominenten Stelle der Homepage des Vereins veröffentlicht. 

Abs. 2 

Der Vorstand hat auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder, wenn er es nach der Lage der Geschäfte für erforderlich hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Beantragung vom Vorstand schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen innerhalb von höchstens drei Monaten erfolgen. Art. 11 Abs. 1 S. 3 und S. 4 sind auch bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anzuwenden.   

Abs. 3 

Die Einberufung wird an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse (jeweilige Wohnanschrift oder E-Mail-Adresse) gerichtet. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied in schriftlicher oder elektronischer Form eingereicht werden. 

Abs. 4 

(1) Die Mitgliederversammlung kann vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen: 

  1. Als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. Präsenzveranstaltung), 
  2. als Präsenzveranstaltung an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat u. ä.) teilnehmen können (sog. Online-Präsenzveranstaltung) oder 
  3. ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. virtuelle Mitgliederversammlung).  Der Grundsatz für die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist die Durchführung in Form einer Präsenzveranstaltung.  Wird die Mitgliederversammlung als Online-Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, gelten die Mitglieder, die mittels technischer Kommunikationsmittel an der Mitgliederversammlung teilnehmen, als anwesend. 

(2) Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der   Einberufung mitzuteilen. 

(3) Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands hat kein Mitglied einen Anspruch darauf, mittels technischer Kommunikationsmittel an einer Präsenzveranstaltung i. S. d. Abs. 4 (1) Nr. 1 teilzunehmen. 

(4) Die Einberufung erfolgt bei allen Formen der Mitgliederversammlung (Abs. 4 (1) Nr. 1 bis Nr. 3) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3. 

(5) Näheres zum Verfahren, insbesondere zum Zugang zu den Mitgliederversammlungen i. S. d. Abs. 4 (1) Nr. 2 und Nr. 3 regeln die nachfolgenden Ziff. (6) und (7). 

(6) Bei der Durchführung von Online-Präsenzveranstaltungen wird den Mitgliedern, die nicht (physisch) anwesend sind, der Zugang zu einem Chatroom bzw. der Zugang zu einer Telefon- oder Videokonferenz ermöglicht. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine Online-Präsenzveranstaltung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, von denen der Verein keine E-Mail-Adresse besitzt, erhalten das Passwort dadurch, dass sie sich mittels eines vom Verein vorgehaltenen Online-Anmeldetools anmelden. Nach erfolgter Anmeldung und Registrierung erhalten diese Mitglieder ebenfalls das Passwort durch eine gesonderte E-Mail.  

(7) Bei der Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen von Ziff. (6) entsprechend. 

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.  

(9) Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und der Ausübung des Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen i. S. d. Abs. 4 (1) Nr. 2 und Nr. 3 können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, über die der Vorstand im Beschlusswege entscheidet. Dabei hat der Vorstand den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maß zu berücksichtigen.  

(10) Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. Auswahl der zu verwendenden Software) für die Online-Präsenzveranstaltung und für die virtuelle Mitgliederversammlung legt der Vorstand im Beschlusswege fest. Dabei hat der Vorstand ebenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maß zu berücksichtigen. 

(11) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung bei Online-Präsenzveranstaltungen und virtuellen Mitgliederversammlungen führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse und durchgeführte Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.   

 

Art. 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  1. Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
  1. Wahl des Vorstandes,
  1. Wahl der Rechnungslegungsprüfer,
  1. Übertragung bestimmter Aufgaben an Mitglieder,
  1. Festsetzung und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,
  1. Satzungsänderungen,
  1. Anträge auf Zweckänderung und Auflösung.

 

Art. 13 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist, und mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder außerhalb des AAG Vorstandes anwesend sind.

Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung auf jeden Fall beschlussfähig. Diese darauf folgende Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von drei Wochen unter Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit einzuberufen.

Art. 14 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Tagungsleiter geleitet. Der Tagungsleiter wird von der Mitgliedersammlung bestimmt. Der Vorstand schlägt einen Tagungsleiter vor.

Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen sowie Anträge auf Zweckänderung und Auflösung bedürfen jedoch einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Im Falle von Online-Präsenzveranstaltungen und virtuellen Mitgliederversammlungen wird für diesen Fall ein Stimmabgabemodus gewählt, der im Vergleich zu einer Präsenzveranstaltung einer schriftlichen und geheimen Stimmabgabe gleichkommt.

 

Art. 15 Protokollierung

Über die Beschlüsse des Vereins wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das der Vorstandssprecher und der Tagungsleiter sowie der Protokollführer unterzeichnen.

 

Art. 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Rechnungslegungsprüfer (RLP), die die Kassengeschäfte des Vereins überwachen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Amtsperiode läuft grundsätzlich zwei Jahre und beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der der jeweilige Rechnungslegungsprüfer gewählt wurde.

 

Art. 17 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sechs Personen. Der jeweils amtierende Vorsitzende des Deutschen Komitees der AIESEC e.V. ist kraft Amtes zusätzliches, beratendes Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis einen Sprecher; der Sprecher ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und als solcher ins Vereinsregister einzutragen. Die gleiche Person kann maximal drei Vorstandsperioden in Folge bestimmt werden.

 

Art. 18 Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch den Sprecher des Vorstandes oder durch ein von ihm zu benennendes Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

Art. 19 Wahl und Amtsdauer

Abs. 1 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf Vorschlag ihrer Mitgliederauf zwei Jahre, wobei nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden können. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln je Kandidat. Auf Antrag eines Vereinsmitglieds kann der Vorstand auch als Team gewählt werden.  

Auf Wunsch mindestens eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes muss die Wahl geheim erfolgen. 

Der Vorstand muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wird im zweiten Wahlgang keine Zweidrittelmehrheit für ein Team oder mindestens drei Vorstandskandidaten erreicht, genügt im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. 

Abs. 2 

Die Amtsperiode läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeweils auf zwei Jahre. Der gewählte Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet jedoch auch das Amt als Vorstandsmitglied. Sollte der Vorstand hinter der notwendigen Mindestanzahl zurückbleiben, wird im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine vorgezogene Neuwahl bezüglich der nicht besetzten Vorstandspositionen erfolgen; die dabei gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu der regulär anstehenden Neuwahl der bereits gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.  

 

Art. 20 Rücktritt

Der Rücktritt des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit möglich. Ein solcher Entschluss ist – falls er zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht – allen Mitgliedern bei Einberufung einer Mitgliederversammlung mitzuteilen. Tritt mehr als die Hälfte des Vorstandes zurück, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für eine vorgezogene Neuwahl einzuberufen.

 

Art. 21 Aufgaben und Pflichten

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Aufgaben und Pflichten des Vorstandes sind insbesondere:

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  1. Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung,
  1. Aufstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des laufenden Geschäftsjahres und Budgetplanung für das folgende Geschäftsjahr,
  1. Einberufung der Mitgliederversammlung.

Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

Art. 22 Vorstandssitzungen

Abs. 1 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Sprecher oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist dabei anzustreben. Es sind mindestens zwei Vorstandsitzungen pro Geschäftsjahr abzuhalten. Der Sprecher oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Sitzung, die als Präsenzveranstaltung, als Video- oder Telefonkonferenz, in gemischter oder anderer Form abgehalten werden kann. 

Abs. 2 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Fall einer Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form die Mitglieder, die mittels technischer Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen, als anwesend gelten. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, bei dessen Abwesenheit die des von ihm für diese Sitzung benannten Vertreters. 

 

Art. 23 Misstrauen

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern bei gleichzeitiger Neuwahl das Misstrauen aussprechen. Das Misstrauen kann nur auf einer Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

Art. 24 Schlussbestimmung

Zur Interpretation dieser Satzung dient das Kompendium der von dem Verein gefassten Beschlüsse. Durch Mitteilung per E-Mail an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse ist der Schriftform genüge getan.

 

Art. 25 Beirat (AAG Advisory Council – AAC)

Abs. 1 Beirat (AAC)

Das AAC besteht aus mindestens zwei und maximal zehn Personen. Die Beiräte können jederzeit vom AAG Vorstand aus dem Kreis der AAG Mitglieder für jeweils drei Jahre ernannt werden. Eine Wiederernennung ist möglich, ebenso jederzeit ein Rücktritt. Sollte die Zahl der Beiräte durch Ablauf oder Rücktritt auf weniger als zwei sinken, bleibt die zuletzt ausscheidende Person bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt. Die Ernennung sollte im rollierenden Verfahren und unter Berücksichtigung ​der AAG Dekaden erfolgen. Zudem sollte regelmäßig der scheidende Sprecher des Vorstandes in den Beirat berufen werden.

Abs. 2 Aufgaben und Rechte des Beirates (AAC)

Der Beirat:

  • berät und unterstützt den Vorstand, ist diesem gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt.
  • gibt sich eine Geschäftsordnung in Abstimmung mit dem Vorstand.
  • bestimmt aus seinen Reihen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
  • hat ausschließlich im Falle der Nicht-Einberufung einer turnusgemäß anstehenden Mitgliederversammlung durch den Vorstand die Pflicht und das Recht zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.

 

Art. 26 Ehrenmitglieder

Im Falle herausragender Leistungen eines AAG Mitgliedes für den AAG und/oder andere nationale oder internationale AIESEC und/oder AIESEC Alumni Organisationen, kann der Vorstand zusammen mit dem/den RLP/s die Zuerkennung des Status „Ehrenmitglied“ einstimmig beschließen. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bleiben als Ehrenmitglied vollumfänglich erhalten. Für Ehrenmitglieder entfällt jedoch die Beitragspflicht auf Lebenszeit.